Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gutachter- und Prüfdienstleistungen

1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil eines mit dem Sachverständigen Oliver Lorenz und der Miles Experts UG , nachfolgend „Sachverständiger“ genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

2. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen kommt durch die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

3. Pflichten des Sachverständigen

3.1. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.

3.2. Der Sachverständige erbringt seine Tätigkeit als Gutachter uns sachkundige Person persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

3.3. Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Fachrichtungen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber auf dessen Kosten.

3.4. Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem Auftraggeber vor deren Durchführung ab.

3.5. Der Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.

3.6. Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in vierfacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet. Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Wird eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert (vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen.

3.7. Der Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 3 Monaten als vereinbart.

3.8. Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen
ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.

5. Vergütung

5.1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2. Das vereinbarte Honorar wird mit fällig sobald das Gutachtens beim Auftraggeber zugegangen ist.

5.3. Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.

5.4. Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

5.5. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 4.5% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu erheben.

5.6. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.7. Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.

6. Verschwiegenheit

6.1. Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.

6.2. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.

7. Urheberrechtsschutz

7.1. Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.

7.2. Der Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.

7.3. Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen zulässig.

8. Kündigung

8.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.

8.2. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

8.3. Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als die erbrachte Leistung für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 45% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.

9. Gewährleistung

9.1. Im Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

9.2. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

9.3. Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich oder per Email angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

9.4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

10. Haftung

10.1. Der Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

10.3. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.

10.4 Der Sachverständige verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Der Nachweis darüber wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt. Die maximale Haftungssumme dieser Versicherung beträgt 250.000.-€.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort ist Berlin, bzw. der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin bzw. der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Salvatorische Klausel Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.